(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. Körperliche Untersuchung und Blutprobe gem. Im Hinblick auf § 81c StPO, der die körperliche Untersuchung eines Dritten und damit eine belastendere Maßnahme zulässt, argumentiert die h.M., dass dann „erst recht" eine Durchsuchung möglich sein müsse, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 103 StPO vorliegen, was in unserem Fall zu bejahen ist. Längerfristige Observation gem. Stand: Neugefasst durch Bek. § 257 StPO, Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhe... § 257a StPO, Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen, § 257b StPO, Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten, § 257c StPO, Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, § 258 StPO, Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes, § 261 StPO, Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 262 StPO, Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen, § 265 StPO, Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage, § 265a StPO, Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen. §§ 81a ff. (5) 1Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. 20 Jahre. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft zulässig. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Die Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen in §§ 112 ff. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. § 152a StPO, Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeord... § 153 StPO, Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit, § 153a StPO, Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen, § 153b StPO, Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe, § 153c StPO, Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten. BVerfG,. § 494 StPO, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten;... § 495 StPO, Auskunft an betroffene Personen, § 496 StPO, Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte, § 498 StPO, Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten, § 499 StPO, Löschung elektronischer Aktenkopien, Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen, /Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 72 - 93, Siebter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein/, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,102. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; zuletzt geändert durch Art. § 138b StPO, Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deut... § 138c StPO, Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung, § 138d StPO, Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers, § 139 StPO, Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar, § 141 StPO, Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers. § 147 StPO, Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuld... § 148 StPO, Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger, § 148a StPO, Durchführung von Überwachungsmaßnahmen, § 152 StPO, Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz. . (1) 1 An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.03.2022 BGBl. Zu § 81c: Geändert durch G vom 12. §81c Abs. An anderen Personen als dem Beschuldigten ist eine Untersuchung gem. § 161a StPO, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltsc... § 163 StPO, Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren, § 163a StPO, Vernehmung des Beschuldigten, § 163b StPO, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung, § 163c StPO, Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung, § 163d StPO, Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen, § 163e StPO, Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen, § 163g StPO, Automatische Kennzeichenerfassung, § 165 StPO, Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug, § 166 StPO, Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen, § 167 StPO, Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft, § 168 StPO, Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen, § 168a StPO, Art der Protokollierung; Aufzeichnungen, § 168b StPO, Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen, § 168c StPO, Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen, § 168d StPO, Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins, § 168e StPO, Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten. Untersuchung des Beschuldigten. (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Das Kind wird vom Zeugen zum Augenscheinsobjekt, da das Beweismittel in diesem Fall die Beschaffenheit des Körpers ist. Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar. § 33a StPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen... § 34 StPO, Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen. Die heimlichen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. 8. § 32a StPO, Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerich... § 32b StPO, Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gericht... § 32c StPO, Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung, § 32d StPO, Pflicht zur elektronischen Übermittlung, § 32e StPO, Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken, § 32f StPO, Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung, § 33 StPO, Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung. 3. § 225 StPO, Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuc... § 225a StPO, Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung, § 227 StPO, Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger, § 229 StPO, Höchstdauer einer Unterbrechung, § 231 StPO, Anwesenheitspflicht des Angeklagten, § 231a StPO, Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten. § 81c StPO regelt die Pflicht sich untersuchen und begutachten zu lassen. § 81c StPO, Untersuchung anderer Personen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt: Die Privatklage (§§ 374 ff. Geregelt sind diese in den §§ 52 und 53/53a StPO. Hier klicken zum Ausklappen. 5Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden. § 127a StPO, Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Fe... § 127b StPO, Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren, § 128 StPO, Vorführung bei vorläufiger Festnahme, § 129 StPO, Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung, § 130 StPO, Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags, § 131a StPO, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, § 131b StPO, Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen, § 131c StPO, Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen, § 132 StPO, Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter, § 132a StPO, Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots, § 136a StPO, Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote, § 137 StPO, Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers, § 138a StPO, Ausschließung des Verteidigers. 4. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft zulässig. § 34a StPO, Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Be... § 41 StPO, Zustellungen an die Staatsanwaltschaft, § 43 StPO, Berechnung von Wochen- und Monatsfristen, § 44 StPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung, § 45 StPO, Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag, § 48a StPO, Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot, § 49 StPO, Vernehmung des Bundespräsidenten, § 50 StPO, Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung, § 51 StPO, Folgen des Ausbleibens eines Zeugen, § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten, § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger, § 53a StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen, § 54 StPO, Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, § 56 StPO, Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes, § 58a StPO, Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton, § 58b StPO, Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung, § 62 StPO, Vereidigung im vorbereitenden Verfahren. 1: körperliche Untersuchung §81c Abs. 81a stpo körperliche untersuchung des beschuldigten, zulässigkeit körperlicher. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. 1 S.1 StPO ist jedermann dazu befugt - auch ohne richterliche Anordnung - vorläufig festzunehmen. Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt, Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und Justizverwaltungsvorschriften, § 1 StPO, Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 StPO, Verbindung und Trennung von Strafsachen, § 4 StPO, Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen, § 6 StPO, Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, § 6a StPO, Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 8 StPO, Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, § 9 StPO, Gerichtsstand des Ergreifungsortes, § 10 StPO, Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, § 10a StPO, Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres. (1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Auf der Grundlage von § 81c Abs. (2) 1Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. + a) Beweispersonen, welche die zum Verst?ndnis ihres Wei gerungsrechts nach ? 2 § 81a Abs. 9. eines Grundes für eine Unterbringung nach § 126a StPO)-Flucht bzw. Dies wiederum fällt unter § 81c StPO. 1 StPO. b) Der gesetzliche Vertreter ist ?ber das Weigerungsrecht richterlich zu belehren. § 473 StPO, Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten de... § 473a StPO, Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über di... § 474 StPO, Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentlich... § 475 StPO, Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen, § 476 StPO, Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken, § 477 StPO, Datenübermittlung von Amts wegen, § 479 StPO, Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen, § 480 StPO, Entscheidung über die Datenübermittlung, § 481 StPO, Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke. 1997 (BGBl I S. 534), 24. Aufbauschemata Strafrecht / StPO 13., vollständig überarbeitete Auflage 2016 ISBN: 978-3-86752-423- Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG). § 110d StPO, Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten na... § 111 StPO, Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten, § 111a StPO, Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111b StPO, Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung, § 111c StPO, Vollziehung der Beschlagnahme.
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